4. Hauptstück
Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
§ 36
Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:
- die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und
- den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.
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