3. Hauptstück
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt
Allgemeines Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 28
Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:
- die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
- den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.
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