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§ 23 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

§ 23

(1) Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.

(2) Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.

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