Erfassung der Vorräte
§ 19
(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1. Wert gemäß § 20,
- 2. Vorratsklasse,
- 3. Menge,
- 4. Buchungsdatum,
- 5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
- 6. gegebenenfalls die Bezeichnung,
- 7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
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