1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1
(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
- 1. allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
- 2. nähere Bestimmungen
- a) zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
- b) zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
- c) zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
- d) zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
- e) zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
- 3. Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.
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