Zweck
§ 1
Mit dieser Verordnung werden gemäß § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.
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