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§ 128 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen Allgemeines

§ 128

Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

  1. 1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde und
  2. 2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird.

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