Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
§ 102
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
- 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
- 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
- 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
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