vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang I BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2024

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

  1. 1. Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
  2. 2. Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
  1. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
  2. b) Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
  1. 3. Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.
  2. 4. Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
  1. a) Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
  2. b) Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.
  1. 5. Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
  1. a) Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
  2. b) Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
  3. c) elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
  4. d) Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
  1. 6. Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
  1. a) Panzerwagen;
  2. b) Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
  3. c) Panzerzüge;
  4. d) Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
  5. e) Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
  6. f) besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
  1. 7. Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
  1. a) biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
  2. b) militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;
  3. c) Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.
  1. 8. Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
  1. a) Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
  2. b) Explosivstoffe für militärische Zwecke;
  3. c) Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
  1. 9. Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
  1. a) Kriegsschiffe aller Art;
  2. b) Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
  3. c) U-Bootnetze.
  1. 10. Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
  2. 11. Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
  3. 12. Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
  4. 13. Sonstige Ausrüstung:
  1. a) Fallschirme und Fallschirmausrüstung;
  2. b) eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
  3. c) elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
  1. 14. Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
  2. 15. Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 2024/1945 vom 01.03.2024, angeführt sind.

Schlagworte

Nebelwerfer, Gaswerfer

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40261503

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte