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§ 6 Aufhebungs- und RehabilitierungsG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche

§ 6

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.

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