Mindestinhalt der Prüfungen
§ 10
(1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
- 2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
- 3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
- 4. gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
- 5. gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
- 2. Funktionsprüfung,
- 3. gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
- 4. gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20007682
Dokumentnummer
NOR40136087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)