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§ 9 AVO Verkehr 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2021

Betriebsbewilligung

§ 9.

(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,
  2. 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
  3. 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
  7. 7. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.

Schlagworte

Sicherheitskennzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40233285

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