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§ 4 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;
  3. 3. Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, in Verkehr gebracht wurden;
  4. 4. Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40244659

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