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§ 36 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Inneneinrichtung

§ 36.

(1) In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:

  1. 1. Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
  2. 2. ein geeignetes Thermometer.

(2) In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.

(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135445

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