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§ 15 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Elektrische Einrichtungen

§ 15.

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:

  1. 1. vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
  2. 2. nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
  3. 3. mindestens alle drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135424

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