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§ 7 MedKF-TG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in § 2 nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.

(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015(Anm.: richtig BGBl. I Nr. 6/2015) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 bis 5, 6 und 7, § 3a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 sowie § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft. § 2 Abs. 3a in der Fassung des Art. 2 Z 6 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Art. 2 Z 8 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß § 3 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.

(6) § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 3 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40263590

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