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§ 14 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Strafbestimmungen

§ 14.

Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder seinen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Wer jedoch eine Weltraumaktivität ohne Genehmigung nach § 3 oder § 7 durchführt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 20 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134348

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