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§ 1 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die

  1. 1. auf österreichischem Staatsgebiet,
  2. 2. auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
  3. 3. von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,

(2) Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134335

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