Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen
§ 11
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass
- 1. die tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,
- 2. jene Dienste, die von der Durchlaufstelle für die Ausführung in der Client-Software der jeweiligen Benutzer zur Verfügung gestellt werden, für einen Client-Administrator verifizierbar ist (Signatur) und der Schnittstellendefinition zur Durchlaufstelle entspricht,
- 3. nur eine auditierte schnittstellenkonforme Software der Durchlaufstelle eine richtige Datenübertragung ermöglicht,
- 4. nur authentifizierte Anwender ihre öffentlichen Schlüssel in der Durchlaufstelle eindeutig zu ihrer jeweiligen Institution zugehörig hinterlegen können und
- 5. jede Änderung der Durchlaufstelle einer Re-Auditierung zum Zweck der Sicherstellung der Verifizierbarkeit der Echtheit der Software durch die Endnutzer unterliegt.
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