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§ 8 EU-VAHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

3. Abschnitt

Zustellung von Dokumenten Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 8.

(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133616

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