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§ 66 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen

§ 66.

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236509

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