vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

3. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

1. Abschnitt

Voraussetzungen Genehmigung

§ 43.

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)