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§ 3 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Anwendungsbereich

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz hat

  1. 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
  2. 2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
  3. 3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
  4. 4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

    zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

  1. 1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
  2. 2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie
  3. 3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

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