2. Abschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen Vorprüfungsverfahren
§ 149.
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
- 2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
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