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§ 1 Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

Gegenstand

§ 1

Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.

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