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§ 53c EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026

§ 53c.

(1) Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 für

  1. 1. alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
  2. 2. alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR

als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß § 8 übermittelt werden.

(2) Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259531

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