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Anhang 4 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

  1. 1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

  1. a) Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

  1. b) Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
  1. 2. Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:
  1. 3. Berichterstattung über die Emissionen:
  1. a) Anlagedaten, einschließlich:
  1. Name der Anlage;
  2. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 3; und
  3. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
  1. b) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3, für die Emissionen berechnet werden:
  1. Tätigkeitsdaten;
  2. Emissionsfaktoren;
  3. Oxidationsfaktoren;
  4. Gesamtemissionen; und
  5. Unsicherheitsfaktoren.
  1. c) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:
  1. Gesamtemissionen;
  2. Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.
  1. d) Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Schlagworte

Brennstoff

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259512

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