Anhang 10
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
Tätigkeit | Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006 | Treibhausgase |
a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die | 1A4a | Kohlendioxid |
- weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen, | 1A4b | |
- der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen; | ||
- dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und ‑fahrzeugen dienen. | ||
b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen; | 1A3b | |
c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden; | 1A2 | |
d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen) | 1A1 | |
Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst: | ||
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Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259536
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