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Artikel 7 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

Schlagworte

Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163687

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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