zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Artikel 10
Weiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.
Schlagworte
Kinderbetreuung, Kinderbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40200548
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