zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.
(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.
Schlagworte
Kinderbetreuung, Bildungsqualität
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40163681
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