§ 1
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Beruhigungssauger und Beißringe (Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. c LMSVG).
(2) Es ist verboten, Beruhigungssauger und Beißringe mit Bisphenol A herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
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