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§ 8 Kapitalmaßnahmen-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2011

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

§ 8

Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erneuerung der Wertpapierurkunde, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, bloße Wertpapierkennnummeränderungen.

Schlagworte

Eigentümerversammlung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132119

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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