§ 6
(1) Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.
(2) Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) mehrere Aktien zusammengelegt, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die zusammengelegten Aktien aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20007476
Dokumentnummer
NOR40132117
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