vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 5

Umfang des Informationsaustausches

  1. (1) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten, insbesondere organisierter Kriminalität, tauschen die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien auf Ersuchen die folgenden Informationen aus:
  1. a) Daten über Personen, die mit organisierter Kriminalität in Zusammenhang stehen, Informationen über Verbindungen zwischen Verdächtigen und Personen, die unter Verdacht stehen, Straftaten in Auftrag gegeben zu haben, deren Wissen über die Struktur von kriminellen Organisationen und Gruppierungen und über typische Verhaltensmuster von Verdächtigen und unter Verdacht stehenden Personen und Gruppierungen von Verdächtigen und unter Verdacht stehenden Gruppierungen, Informationen über vorbereitete, versuchte oder vollendete Straftaten, insbesondere Tatzeit, -ort und -hergang, detaillierte Informationen über Opfer oder beschädigte Güter sowie Informationen über die besonderen Umstände und die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Voraussetzung für den Informationsaustausch ist, dass diese Daten für die Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten benötigt werden.
  2. b) Methoden und neue Formen von grenzüberschreitenden Verbrechen,
  3. c) kriminologische und andere Forschungsergebnisse, die sich auf Kriminalität beziehen, Details über die praktische Durchführung von Ermittlungen, Arbeitsmittel und -methoden, die auf die Weiterentwicklung ausgerichtet sind,
  4. d) Informationen und/oder Muster von Gegenständen oder Eigentum, die während eines Verbrechens beschädigt wurden oder für die Ausübung eines Verbrechens verwendet oder vorgesehen waren oder die Ergebnis eines Verbrechens waren,
  5. e) die Gesetzgebung, die sich auf die Verbrechen bezieht, die Gegenstand dieser Konvention sind,
  6. f) Erlöse und Gewinne, die aus dem Auftrag zu einem Verbrechen oder der Beteiligung an einem Verbrechen erzielt wurden.
  1. (2) Wenn Informationen mithilfe spezieller Methoden erlangt werden, arbeiten die Behörden der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zusammen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten während der Datenübermittlung zumindest den gleichen Schutzstandard genießen, wie von den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen.

Schlagworte

Tatort, Tathergang, Arbeitsmethode

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte