§ 8
(1) Der SRRI ist zu aktualisieren, sobald die entsprechende Volatilität des OGAW nicht mehr der letzten Risikokategorie der vorangegangenen vier Monate, basierend auf wöchentlichen oder monatlichen Bezugspunkten, entspricht. Eine neue Einstufung ist vorzunehmen, sofern der OGAW im genannten Zeitraum in mindestens zwei Kategorien gefallen ist. In diesem Fall ist in jene Risikokategorie einzustufen, auf die die Mehrheit der Bezugspunkte entfällt.
(2) Der SRRI muss jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn auf Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft die Anlageziele oder -strategie des OGAW geändert werden. In diesem Fall gilt die Änderung des SRRI als Neuklassifizierung des OGAW und ist diese gemäß den dafür geltenden Regelungen durchzuführen.
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