§ 5.
Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß § 17 verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131230
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