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§ 4 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 4.

Die Verwaltungsgesellschaft hat den SRRI des OGAW im Einklang mit ihren internen Regeln und Verfahren zur Risikomessung zu errechnen und laufend die Überwachung einer korrekten und einheitlichen Anwendung dieses Prozesses sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131229

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