2. Abschnitt
Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator
§ 2.
(1) Der synthetische Risiko- und Ertragsindikator (synthetic risk and reward indicator – SRRI) basiert auf der Volatilität des OGAW.
(2) Die Volatilität wird anhand der vergangenen wöchentlichen Renditen des OGAW oder, sofern dies nicht möglich ist, anhand dessen monatlichen Renditen errechnet.
(3) Die Renditen der letzten fünf Jahre sind für die Berechnung der Volatilität maßgeblich. Im Falle einer Ausschüttung von Erträgen sind die betreffenden Erträgnisse und Dividendenzahlungen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Risikoindikator
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131227
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