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§ 2 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

2. Abschnitt

Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator

§ 2.

(1) Der synthetische Risiko- und Ertragsindikator (synthetic risk and reward indicator – SRRI) basiert auf der Volatilität des OGAW.

(2) Die Volatilität wird anhand der vergangenen wöchentlichen Renditen des OGAW oder, sofern dies nicht möglich ist, anhand dessen monatlichen Renditen errechnet.

(3) Die Renditen der letzten fünf Jahre sind für die Berechnung der Volatilität maßgeblich. Im Falle einer Ausschüttung von Erträgen sind die betreffenden Erträgnisse und Dividendenzahlungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Risikoindikator

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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