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§ 28 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 28

Handelt es sich bei dem OGAW um eine Umbrella-Konstruktion, so sind die Teilfonds gesondert zu betrachten. Gebühren, die dem OGAW zurechenbar sind, sind recht und billig ihrem Anteil nach auf die Teilfonds zu verteilen.

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