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§ 3 ÜHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Anmeldung

§ 3

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

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