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§ 1 ÜHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

§ 1

Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

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