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§ 6 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 6

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 28/29. Februar die Ergebnisse der im vorangegangenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu übermitteln.

(2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben neben einer vertieften Analyse und Bewertung der tatsächlich eingetretenen Auswirkungen insbesondere folgende Angaben zu beinhalten:

  1. 1. gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs,
  2. 2. die Darstellung des Ziel- und Ist-Zustandes der gewählten Maßnahmen samt einer Beurteilung des Erfolgs,
  3. 3. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Abschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen,
  4. 4. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Abschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen sowie
  5. 5. allfällige Verbesserungspotenziale.

(3) Auf Grundlage des Berichts mit der vertieften Analyse und Bewertung hat das haushaltsleitende Organ eine zusammenfassende Übersicht zu erstellen und dem Bericht voranzustellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 1) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle sicherzustellen.

(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bringt die Berichte der haushaltsleitenden Organe zur internen Evaluierung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zeitnah zu Kenntnis.

(6) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Berichte der haushaltsleitenden Organe nach den Kriterien der Plausibilität und der Vollständigkeit einer Qualitätssicherung zu unterziehen, im Bedarfsfall zu kommentieren und in zusammenfassender Weise dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Mai zu Kenntnis zu bringen.

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