2. Abschnitt
Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften Indikative Wirkung der Angaben zur Wirkungsorientierung
§ 2
(1) Alle Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag haben indikativen Charakter.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung dafür Sorge zu tragen, dass diese Angaben zur Wirkungsorientierung mit den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzten Obergrenzen für Mittel und Personalkapazitäten umsetzbar sind.
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