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§ 9 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Pflichten des Eigentümers

§ 9

(1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR oder RID einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

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