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§ 7 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Pflichten des Einführers

§ 7

(1) Der Einführer darf in der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat der Einführer sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er hat sicherzustellen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi‑Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID beigefügt ist. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(3) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR, RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, anzugeben.

(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Einführer sicherzustellen, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Einführer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(6) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in dem ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Einführer hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Einführer hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(8) Die vom Einführer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

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