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§ 31 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

§ 31

(1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:

  1. 1. Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des § 1 Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
  2. 2. Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
  3. 3. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.

(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.

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