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§ 28 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Koordination der notifizierten Stellen

§ 28

An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.

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