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§ 23 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 23

(1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.

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