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§ 15 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Allgemeine Grundsätze der Pi‑Kennzeichnung

§ 15

(1) Die Pi‑Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die Pi‑Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

(2) Die Pi‑Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche

  1. 1. die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder
  2. 2. die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

    Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.

(3) Indem er die Pi‑Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die Pi‑Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.

(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi‑Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi‑Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Die Pi‑Kennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

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